WEGesetz: Reparaturen an Fenstern bedürfen Zustimmung der WEG

  • vor 3 Jahren

Der Verbraucherschutzverband für Wohnungs- und Hauseigentümer, Beiräte und WEGs (WiE) rät Wohnungseigentümern dazu, im Frühling oder im Sommer ihre Fenster zu überprüfen. Sind diese beschädigt, ist noch ausreichend Zeit, die Schäden zu beseitigen oder die Fenster auszutauschen. Doch Vorsicht ist geboten: Gemäß § 5 Abs. 2 des neuen Wohnungseigentumsgesetzes gehören Außenfenster zum Gemeinschaftseigentum und somit der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Das bedeutet, dass Reparaturen oder Sanierungsmaßnahmen an sowie der Austausch von beschädigten Fenstern stets einer Zustimmung der WEG bedürfen, und zwar in Form eines Beschlusses in der Eigentümerversammlung. Zu den beschlussfähigen Arbeiten an den Außenfenstern gehören beispielsweise Neuerungen an den Fensterrahmen und Fensterläden sowie an den Fensterbänken und Fenstersimsen. Auch Änderungen an den Rollläden und Außenjalousien und -markisen bedürfen der Zustimmung der WEG. Einzig ausgenommen vom Gemeinschaftseigentum sind die Fensterbänke in den Innenräumen.

Laut dem neuen Wohnungseigentumsgesetz gehören die Fenster auch dann der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn in der Teilungserklärung abweichende Regelungen getroffen wurden, die die Fenster als Sondereigentum definieren. Diese Regelung würde einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Eine weitere Neuerung bezieht sich zudem auf die Finanzierung der Reparaturen oder Sanierungsarbeiten. Gemäß § 16 Abs. 2 WEGesetz können die Kosten der Erhaltungsmaßnahmen an Fenstern lediglich auf den Eigentümer verteilt werden, der diese durchführen möchte und nicht anteilig auf die ganze WEG. Für die Zustimmung reicht ein Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung aus. Werden die Maßnahmen bewilligt, entscheidet auch die WEG welche Materialien und Farben verwendet werden dürfen.

Quelle: WiE
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