Werden ein Wohn- und ein Kellerraum separat mit zwei Verträgen vermietet, gilt die Mietpreisbremse nicht für den Kellerraum. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH; AZ: VIII ZR 94/21). Im vorliegenden Fall hatten Mieter eine Wohnung für eine Ausgangskaltmiete von 850 Euro gezahlt. Außerdem schlossen sie eine Kellernutzungsvereinbarung mit ihrem Vermieter ab, für monatlich 79 Euro. Die Miete für dem...