Ein Eigentümer kann nicht unbedingt dafür haftbar gemacht werden, wenn es aufgrund eines Sturms zu Schäden kommt. Das entschied das Amtsgericht München (113 C 18489/22). Im vorliegenden Fall stürzte bei einem Unwetter ein Baum auf ein geparktes Auto gegenüber eines Parkhauses, dessen Betreiber die Verkehrssicherungspflicht innehatte. Das Auto erlitt einen Totalschaden. Die Eigentümerin des Autos...