Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Steuervergünstigung gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes nicht für ein Hausnotrufsystem ohne direkte Soforthilfe gilt (AZ: VI R7/21). Im vorliegenden Fall ging es um ein Hausnotrufsystem, das lediglich eine 24-Stunden-Verbindung zu einem Servicezentrum bietet. Die Klägerin hatte in ihrer Wohnung ein entsprechendes Hausnotrufsystem installiert....