Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Möglichkeiten der Eheschließung
Ehevertrag

Beide haben die Möglichkeit einen Ehevertrag zu schließen, sodass der Güterstand gesetzlich aus der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen wird. In diesem Ehevertrag wird eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart. Solch ein Ehevertrag ist notariell zu beurkunden.

Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft unterliegt nicht der Zugewinngemeinschaft, selbst wenn die Vermögenswerte von beiden Partnern erwirtschaftet werden. In einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft stehen sich die Partner vermögensrechtlich wie Fremde gegenüber.

Ursprünglich war die Zugewinngemeinschaft der Hausfrauenehe zugeschrieben. Hier hatte der Gesetzgeber die erwerbslose und kindererziehende Ehefrau sowie den in der Regel alleinverdienenden Ehemann im Blick.

In der heutigen Zeit ist dies zwar nicht mehr maßgebend, allerdings sieht der Gesetzgeber dies weiterhin als relevant und als Schicksalsgemeinschaft der Eheleute an. Das bedeutet, dass bei einer möglichen Trennung der Eheleute ein Partner den Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber des anderen hat.

Was ist ein Zugewinnausgleich?

Unter einem Zugewinnausgleich wird verstanden, dass derjenige Partner einen Anspruch auf Ausgleich hat, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaften konnte als der andere. Somit muss derjenige Partner, der während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaften konnte, die Hälfte seines Vermögens an den anderen Partner abgeben.

Dabei kommt es darauf an, um welches Vermögen es sich handelt. Denn, notfalls muss der Vermögenswert veräußert werden, wie beispielsweise bei einer Immobilie.

Wie wird Zugewinnausgleich berechnet? – Zugewinn berechnen

Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, ist es wichtig, das Gesamtvermögen der Ehegatten zu vergleichen. Anschließend wird bei jeder Person der Vermögenszuwachs während der Ehe bestimmt. Hierfür wird das Anfangsvermögen sowie das Endvermögen benötigt. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches vor der Ehe bestand. Das Endvermögen ist das Vermögen, welches der jeweilige Partner am Ende der Ehe hat.

Als Stichtag wird hier der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten angesehen. Bei der Berechnung des Zugewinns kommt es nicht darauf an, wer was in der Ehe gezahlt hat, sondern, wer welches Vermögen am Anfang und am Ende hatte und somit auf die Differenz. Auch ist es vollkommen egal, wer mehr verdient.

Somit ist also nur der Zugewinn entscheidend. Davon muss die Hälfte an denjenigen Partner abgegeben werden, der weniger Zugewinn während der Ehe hatte.

Beispiel: Die Ehefrau besitzt zum Zeitpunkt der Heirat 20.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Scheidung hatte sie 50.000 Euro. Der Ehemann besaß 15.000 Euro und zum Zeitpunkt der Scheidung 70.000 Euro.

Der Zugewinn der Ehefrau beträgt 50.000 Euro – 20.000 Euro = 30.000 Euro.

Der Zugewinn des Ehemannes beträgt 70.000 Euro – 15.000 Euro = 55.000 Euro.

Der Überschuss am Zugewinn beträgt hiermit 55.000 Euro – 30.000 Euro = 25.000 Euro. Damit kann die Ehefrau die Hälfte von 25.000 Euro des Überschusses und somit 12.500 Euro verlangen.

Was zählt nicht zum Zugewinn?

Wenn vor der Eheschließung ein Ehevertrag geschlossen wird, kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Dabei wird im Ehevertrag detailliert festgehalten, wer im Falle einer Scheidung welchen Anspruch hat. Zudem kann hier des Weiteren auch der Zugewinnausgleich im Todesfall geklärt werden. Bei sehr kurzer Ehedauer kann der Zugewinnausgleich zudem entfallen.

Schenkungen an den Ehepartner fallen in der Regel nicht dem Zugewinn hinzu. Vielmehr ist in solch einem Fall der Wert der Schenkung zum Schenkungstag maßgeblich. Dieser wird dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehepartners zugerechnet.

Erbschaften sind jedoch nicht ausgeschlossen. Beispiel: Erhält die Ehefrau ein Grundstück als Erbe und der Grundstückswert steigt während der Ehe, so hat der Ehemann einen Anspruch auf die Hälfte der Wertsteigerung des Grundstücks.

Wann muss der Zugewinn gezahlt werden?

Der Zugewinn muss bezahlt werden, wenn die Scheidung rechtskräftig beendet wurde. Dies bedeutet, dass der Scheidungsbeschluss rechtskräftig sein muss und beide hiervon Kenntnis erhalten. Dies erfolgt in der Regel, wenn der Scheidungsbeschluss vom jeweiligen Anwalt versendet wurde.

Ist eine Zahlung des Zugewinnausgleichs nicht möglich, weil beispielsweise der Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Grundlage entzogen wird, kann der jeweilige Ehegatte bei Gericht eine Stunde beantragen. Damit wird die Ausgleichszahlung vertagt oder ein Zahlungsplan entwickelt.

Dasselbe gilt, wenn sich die Lebensgrundlage von minderjährigen Kindern durch eine sofortige Ausgleichszahlung verschlechtern würde. Wenn diese nicht zumutbar ist, kann auch hier eine Stundung festgelegt werden.

Es kann keinem Ehegatten zugemutet werden, seine Existenz aufgrund der Zahlung des Zugewinnausgleichs in Gefahr zu bringen.

Zugewinnausgleich bei Haus mit Wertsteigerung

Wenn das Haus oder die Wohnung einen Zugewinn erfährt, sprich, wenn das Haus oder die Immobilie während der Ehe mehr wert ist, ergibt es ein Vermögenszuwachs. Alleine aus der Inflation wird die Immobilie mehr wert sein. Dieser Vermögenszuwachs des Objektes fällt unter die Berechnung des Zugewinns.

Das bedeutet, im Falle einer Scheidung steht dieser Vermögenszuwachs zur Hälfte dem anderen Partner zu, der während der Ehe weniger Vermögen aufbauen konnte. Dabei spielt es keine Rolle, wann das Haus vom Eigentümer erworben wurde, egal ob Alleineigentümer oder beide als Eigentümer eingetragen sind.

Die Immobilienwertermittlung muss durchgeführt werden. Der Wert der Immobilie am Anfang der Ehe, sofern die Immobilie sich bereits im Besitz befand, und der Immobilienwert am Ende der Ehe werden hierbei zugrunde gelegt. Die Differenz davon ergibt den Zugewinn, egal wie viel in die Sanierung oder Modernisierung der Immobilie investiert wurde.

Kann ich während der Scheidung das Haus im Alleineigentum verkaufen?

Wenn Sie der alleinige Eigentümer eines Hauses oder Wohnung sind und sich in einer Scheidung befinden, dürfen Sie die Immobilie bis zur rechtsgültigen Scheidung und Zustimmung dieser durch den Ehepartner, nicht verkaufen. Denn hier muss der jeweilige Ehepartner ausdrücklich zustimmen.

Ist die Scheidung rechtskräftig beendet worden und Sie sind der Alleineigentümer der Immobilie, dann können Sie das Haus oder die Wohnung ohne Zustimmung verkaufen. Wichtig ist, dass das Verfahren über den Zugewinnausgleich abgeschlossen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, dann müssen Sie dies entweder abwarten oder benötigen die Zustimmung des ehemaligen Ehegatten.

Kann ich den Zugewinnausgleich für Häuser im Alleineigentum umgehen?

In der Regel gibt es bei dem Zugewinnausgleich wenig bis gar keine Ausnahmen. Allerdings können Sie den Zugewinnausgleich für ein Haus oder Wohnung im Alleineigentum nur dann umgehen, wenn:

Sie vor der Eheschließung einen Ehevertrag abgeschlossen haben

Sie während der Ehe keinen Zugewinn bei der Immobilie hatten. Das bedeutet auch, dass Sie keinerlei Modernisierungs- oder Ausbaumaßnahmen vorgenommen hatten. Denn diese würden den Wert der Immobile steigern.

Aus diesem Grund muss eine Immobilienwertberechnung stattfinden. Grundsätzlich gilt: Einem Alleineigentümer kann eine Wohnung oder Haus nicht einfach weggenommen werden. Allerdings kann das Gericht dem Nichteigentümer eine Nutzung der Immobilie erlauben.

Dies ist nicht nur dann möglich, wenn der Nichteigentümer belegen kann, dass er für sich und die betreuten Kinder keine bezahlbare Unterkunft finden kann. Ist dies der Fall, so kann der Nichteigentümer eine Erlaubnis auf die Nutzung der Wohnung oder des Hauses erhalten. Die Vermögensverhältnisse bleiben jedoch unverändert.

Was tun bei Kredit für Immobilie bei Scheidung?

Sollten Sie ein Darlehen für Ihre Immobilie aufgenommen haben, dann gilt es zuerst zu prüfen, ob Sie Alleineigentümer sind oder nicht. Wenn Sie Alleineigentümer sind, dann müssen Sie den Immobilienkredit selber zurückbezahlen.

Das gilt auch dann, wenn Sie und Ihr Ehepartner im Kreditvertrag als Schuldner aufgeführt sind.

Wann muss ein Zugewinnausgleich nicht bezahlt werden?

Der Zugewinnausgleich muss nur bei einem Zugewinn des Vermögens bezahlt werden. Haben beide Ehepartner gleich viel Vermögen während der Ehe erwirtschaften können, so wird dies die Berechnung des Zugewinnausgleichs ergeben.

Hatten beide Ehepartner vor der Ehe Schulden und am Ende der Ehe ebenfalls, so entfällt der Zugewinnausgleich ebenfalls. Ebenfalls entfällt der Zugewinnausgleich, wenn der frühere Ehegatte auf diesen explizit verzichtet.

Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Bei einer Scheidung hat der andere Partner, der während der Ehe weniger Vermögen aufgebaut hat, ein Anrecht auf einen Zugewinnausgleich. Diesen Anspruch muss er innerhalb von 3 Jahren geltend machen. Macht er diesen Anspruch nicht geltend, so verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach 3 Jahren.

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