Nach einer Urteilssprechung vor dem Amtsgericht Waiblingen (AZ 9 C 1106/18) wird eine Eigentümerin dazu aufgefordert, eine Schadensersatzzahlung von etwa 7.650 Euro an die ehemalige Mieterin ihrer Eigentumswohnung zu entrichten. Aufgrund von Eigenbedarf kündigte die Vermieterin der Mieterin das Mietverhältnis, doch zog anschließend nicht selbst, wie geplant und angegeben, in den Haushalt ein, sondern vermietete die Wohnung an neue Mieter. Die Vermieterin behauptet, die Gründe für die Anmeldung des Eigenbedarfs seinen zu einem späteren Zeitpunkt weggefallen. Die Gesetzeslage besagt, dass die Vermieterin dazu verpflichtet ist, den Wegfall des Eigenbedarfsgrunds der ehemaligen Mieterin zu melden.
Die Mieterin der Wohnung beklagte die Vermieterin auf Schadensersatz und hatte mit der Klage Erfolg. Die zu zahlende Summe setzt sich in diesem Fall aus den Umzugskosten sowie der Mietdifferenz zwischen der streitgegenständlichen und der neuen Wohnung zusammen. Denn bei einer ähnlichen Wohnraumgröße beträgt die Kaltmiete der neuen Wohnung etwa 270 Euro im Monat mehr. Für die Berechnung der Mietdifferenz legte das Gericht einen Zeitraum von 24 Monaten fest, da dieser nicht unbegrenzt bestehen kann und sich die Mieten im Laufe der Zeit angleichen können. Grundsächlich könnten in die Berechnung des Schadenersatzes auch andere Gründe, wie beispielsweise der erforderliche Neuerwerb von Möbeln miteinbezogen werden.
Als Grund für die Meldung des Eigenbedarfs und der damit zusammenhängenden Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses gab die Vermieterin an, dass sie geplant hat, gemeinsam mit ihren schulpflichtigen Kindern aus den USA wieder nach Deutschland zu ziehen. Zwischenzeitlich sei ihr in den USA lebender Mann erkrankt und pflegebedürftig geworden, weshalb der eigentliche Grund für den Eigenbedarf der Wohnung weggefallen ist. Die Mieterin stellte die Aussage der Vermieterin in Frage und ging vors Gericht. Das Gericht forderte die Vermieterin auf, den Wegfall der Gründe für den Eigenbedarf zu belegen. Dieser Aufforderung ist die Vermieterin nicht nachgegangen. So entschied das Gericht, dass sie in diesem Fall so zu behandeln sei, als hätte sie den Eigenbedarf vorgetäuscht und sie deshalb zur Schadensersatzzahlung verpflichtet.
Quelle: AG Waiblingen
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