Immobilienverwalter sind gesetzlich dazu aufgefordert, der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, auf ihrem Grundstück für Sicherheit zu sorgen und sicherzustellen, dass niemand zu Schaden kommt. In dem vorliegenden Fall hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen externen Dienstleister damit beauftragt, einmal jährlich die Bäume auf dem Gemeinschaftsgrundstück zu kontrollieren und die „verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen“ durchzuführen.
Nachdem drei Monate nach der jährlich stattfindenden Kontrolle ein großer Ast vom Baum fiel und den PKW einer Eigentümerin beschädigte, belangte sie die WEG für den entstandenen Schaden von 6.650 Euro aufzukommen. Die WEG fühlte sich nicht dafür verantwortlich und legte Widerspruch ein. Denn in der zuvor getroffenen Absprache mit dem externen Dienstleister wurde die Verkehrssicherungspflicht auf diesen übertragen. Somit ist der externe Dienstleister dafür verantwortlich, Gefahrenstellen zu eliminieren und für Sicherheit bei und durch die von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu sorgen. Die WEG ist lediglich dazu verpflichtet zu überprüfen, ob der Dienstleister seiner Kontroll- und Überwachungspflicht nachkommt.
Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besagt, dass die WEG nicht in der Verantwortung steht, für den entstandenen Schaden am PKW der Eigentümerin aufzukommen (AZ V ZR 43/19). Mit der im Vertrag festgeschriebenen Schutzwirkung zugunsten der WEG könnte die Eigentümerin Klage gegen den Dienstleister stellen. Denn wird die Verkehrsicherungspflicht von der WEG an einen Dritten übertragen, können gegen den Verband keine Schadensersatzansprüche einzelner Eigentümer geltend gemacht werden.
Quelle: BGH
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