Immobilien-Eigentümer sind dazu verpflichtet, ihren Mietern eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung vorzulegen. In dem folgenden Fall (AZ VIII ZR 244/18) verlangt die Eigentümerin einer aus mehreren, unterschiedlich großen Wohn- und Gewerbeeinheiten bestehenden Wohnanlage, von ihren Mietern eine Nachzahlung der Betriebskosten. Amts- und Landgericht lehnen ihre Klage von vornherein mit der Begründung ab, die vorliegende Betriebskostenabrechnung sei formell unwirksam.
Demnach seien aus Sicht der Vorinstanzen die Angaben zum Umlageschlüssel sowie eine genaue Übersicht darüber, welche Flächen, Gebäudeteile oder Hausnummern zu einer Wirtschaftseinheit gehören, unzureichend. Denn die Eigentümerin hat in der erstellten Abrechnung die Betriebskosten schlicht nach „Fläche“ umgelegt, ohne Angaben zu der tatsächlichen Flächengröße zu machen oder zu erläutern, aus welchen Teilen sich die Fläche genau zusammensetzt. Die Vermieterin ging gegen den Entscheid des Amts- und Landgerichts in Revision. Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen bestätigt die formelle Ordnungsmäßigkeit der vorliegenden Betriebskostenabrechnung und hebt das Urteil der Vorinstanzen auf.
Demnach seien detaillierte Angaben zum Verteilerschlüssel nur dann notwendig, wenn diese zum Verständnis der Abrechnung zwingend notwendig sind. Eine Betriebskostenabrechnung ist dann formell ordnungsgemäß, wenn die Gesamtkosten zusammengestellt sind und Angaben und Erläuterungen zum Verteilerschlüssel beinhalten. Dabei ist die Benennung „Fläche“ im Verteilungsmaßstab als Angabe ausreichend und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Ebenso gehört die Berechnung des Anteils der Kosten auf die jeweiligen Mieter sowie der Abzug von bereits geleisteten Vorauszahlungen in jede Betriebskostenabrechnung, wie dies in der vorliegenden Abrechnung der Fall war.
Quelle: BGH
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