Der ehemaligen Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einer Wohnanlage mit 334 Wohnungen wird von den Wohnungseigentümern vorgeworfen, ihren Verwalterpflichten nicht nachgekommen zu sein (AZ V ZR 101/19). Die Eigentümer der Wohnanlage fordern von der ehemaligen Verwalterin eine Schadensersatzzahlung von 219.000 Euro. Diese Forderung ist darauf zurückzuführen, dass die Verwalterin es versäumt hat, Schäden und Mängel an Balkons der Wohnanlage zu beheben und damit der Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nachzukommen. Die Kosten für die Sanierungsarbeiten sind seitdem deutlich gestiegen.
Die Wohnungseigentümer der in den 1960-er Jahren erbauten und aus vier Gebäuden bestehenden Wohnanlage haben die Verwalterin bereits im Jahr 2000 darauf hingewiesen, dass die an der Fassade befestigten Balkons Schäden aufweisen, die dringend überprüft werden sollten. Die ehemalige Verwalterin hat demnach einen Sachverständigen damit beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. In der Eigentümerversammlung im Jahre 2001 wurden die Eigentümer darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Balkonsanierung mit Epoxidharz für die Behebung der Schäden ausreiche. In den Jahren zwischen 2001 und 2010 wurden einzelne Sanierungsarbeiten in einer Höhe von 200.000 Euro durchgeführt. Das Thema Balkonsanierung wurde bis zum Jahre 2009 in den Eigentümerversammlungen nicht mehr thematisiert.
Laut Amts- und Landgericht ist nicht nachzuweisen, dass die Verwalterin ihren Verwalterpflichten nicht nachgegangen ist. Die Klage der Eigentümer wurde abgewiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt das Urteil des Amts- und Landgerichts auf und lässt prüfen, welche Empfehlungen der Sachverständige in seinem Gutachten von 2001 ausgesprochen hat. Wurde eine umfassende Balkonsanierung empfohlen, so kann der Verwalterin ein Verstoß gegen ihre Vertragspflichten vorgeworfen werden. Demnach war sie verpflichtet, die Wohnungseigentümer sowohl über das Gutachten als auch die Sanierungsempfehlungen zu informieren. Auch wenn keine Empfehlung für eine umfassende Balkonsanierung vorliegt, kann ihr ein Pflichtverstoß vorgeworfen werden. Denn aufgrund der Häufigkeit und Hartnäckigkeit der Schäden hätte sie eine sachgerechte Beschlussfassung zur Prüfung der Schadensursache vorbereiten müssen.
Quelle: BGH
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