Die im Rahmen der Corona-Krise verordneten Beschränkungen des öffentlichen Lebens wirken sich auch auf die Immobilienwirtschaft aus. Im Miet- und Immobilienrecht wurden bereits einige Urteile gefällt, wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Räumungsfrist in Wohnraummietsachen (AZ 67 S 16/20).
Ein zur Räumung verurteilter Mieter beantragte beim Gericht einer Fristverlängerung um drei Monate bis zum 30. Juni 2020. In einem vorherigen Urteil vom 11. Dezember 2019 (AZ 123 C 61/19) wurde er vom Amtsgericht Berlin zur Räumung der Mietsache bis zum 31. März 2020 verurteilt. Da es ihm, aufgrund der Corona-Krise ausgerufenen Beschränkungen nicht möglich ist, neuen Wohnraum anzumieten, bat er um eine Fristverlängerung in der Räumungssache. Die Zivilkammer 67 des Amtsgericht Berlin hat dem Antrag des Mieters mit dem Beschluss vom 26. März 2020 stattgegeben.
Zusätzlich zu den Beschränkungen im öffentlichen Leben und den damit zusammenhängenden Erschwerungen bei der Suche nach Ersatzwohnraum, wurde nach Prüfung des Sachverhalts die Räumungsfrist zum 31. März 2020 gemäß § 721 Absatz 3 Satz 1 Alt. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohnehin nicht lang genug bemessen. Zudem sind laut einem Gerichtsbeschluss aufgrund der aktuellen Situation gerichtlich verordnete Räumungsfristen gemäß § 721 ZPO grundsätzlich bis zum 30. Juni zu erstrecken oder zu verlängern. Besteht jedoch Gefahr für Leib oder Leben oder gibt es gleichstehende Interessen des Vermieters oder Dritter, die eine umgehende Räumung der Mietsache verlangen, müsste die Wohnungsräumung des Räumungsschuldners ohne eine Fristverlängerung erfolgen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Quelle: LG Berlin
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