Viele Eigentümer einer Erdgeschosswohnung erfreuen sich an einer angrenzenden privaten Gartenfläche. Dieser Garten gehört gemäß § 3 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetz zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Erwerben die Eigentümer der Erdgeschosswohnung das Sondernutzungsrecht für die Gartenfläche, können sie diesen privat nutzen und die Miteigentümer von der Nutzung des Gartens ausschließen.
Ein Eigentümerpaar einer Erdgeschosswohnung brachte in ihrem unter dem Sondernutzungsrecht stehenden Garten eine Außentreppe an, die zum Balkon ihrer Wohnung führte. Die WEG entschied in einer Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss, die Treppe solle auf Kosten der Gemeinschaft abgebaut werden. Das Anbringen der Treppe sei, laut WEG, unzulässig und verändere die äußere Gestalt des Gemeinschaftseigentums. Zum Zeitpunkt der Klage war der individuelle Beseitigungsanspruch bereits verjährt. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung waren mit dem WEG-Beschluss nicht einverstanden und erhoben dagegen Klage (AZ 55 S 18/19).
Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg lehnte diese ab, auch die Berufungsklage hatte keine Aussicht auf Erfolg. So bekräftigte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts, mit der Begründung, die Außentreppe entspräche laut § 21 Abs. 4 WEG nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Demnach stelle die angebrachte Treppe eine langfristig angelegte gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar und gemäß § 22 Abs. 1 WEG eine bauliche Veränderung. Die Verjährung des individuellen Beseitigungsanspruchs sei in diesem Fall unbeachtlich. Ein vorliegender Beschluss der Eigentümer über die Erlaubnis zu Erweiterung oder einen Umbau des Balkons zur Terrasse sei für das Urteil ebenso unerheblich, denn der Inhalt des Beschlusses muss nicht unbedingt den Anbau einer Außentreppe beinhalten.
Quelle: LG Berlin
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