Wer in seiner Eigentumswohnung den Bodenbelag verändert oder austauscht, muss gewährleisten, dass der neue Boden den geltenden Schallschutzrichtlinien entspricht. Bei Veränderungen und Baumaßnahmen am Sondereigentum gehört es laut § 14 Nr. 1 WEG ebenfalls zu den Pflichten eines Wohnungseigentümers sicherzustellen, dass den anderen Eigentümern durch die durchgeführten Maßnahmen oder Reparaturen keine Nachteile entstehen.
In dem vorliegenden Fall beklagte ein Wohnungseigentümer den Eigentümer der über ihn liegenden Wohnung, da er sich durch den hohen Geräuschpegel des Trittschalls gestört fühlt. Der Angeklagte hat in seiner Wohnung den verlegten Teppichboden gegen einen Fliesenboden ausgetauscht. Es stellt sich die Frage, ob der neue Bodenbelag den schallschutztechnischen Mindestanforderungen nach DIN 4109 entspricht. Bei der Immobilie handelt es sich um ein im Jahre 1962 erbautes Haus. Der Dachboden der obersten Wohnung wurde 1995 zu Wohnraum ausgebaut.
Ein Gutachten bestätigt, dass der Trittschallpegel der Wohnungstrenndecke durch die verlegten Fliesen die in der DIN vorgegebenen 53 dB um 14 dB überschreitet. Der Eigentümer ist dazu angehalten, mit entsprechenden Maßnahmen den Trittschall zu minimieren. Laut dem Urteil des BGH (V ZR 173/19) stellt dies eine zumutbare Tätigkeit für den Eigentümer dar. Denn bereits mit einfachen Mitteln, wie beispielsweise mit dem Anbringen eines zusätzlichen Bodenbelags auf die Fliesen oder durch den Rücktausch der Fliesen gegen einen Teppichboden, kann der vorgeschriebene Schallschutz gewährleistet werden.
Quelle: BGH
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