Der Verein und Zusammenschluss von Wohnungseigentümern „Wohnen im Eigentum. Die Wohneigentümer e. V.“ (WiE) verweist darauf, dass bis zum 31. Dezember 2020 alle vorhandenen Personenaufzüge in Wohnanlagen mit einem Fernnotruf-System, einem sogenannten Zwei-Wege-Kommunikationssystem, ausgerüstet werden müssen. Auf Grundlage der novellierten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt diese Vorschrift ab dem 1. Januar 2021; sowohl für neue Personenaufzüge als auch für Aufzüge in Bestandsimmobilien.
Überwachungsbedürftig sind Aufzüge, die entweder Personen befördern oder Plattformlifte sowie Befahranlagen mit einer Förderhöhe von über drei Metern, wenn in ihnen Personen eingeschlossen werden. Die Anforderungen für das Fernnotruf-System sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 in Ziffer 3.4.3 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ verzeichnet. Da in diesem Absatz „Arbeitgeber“ als Zuständige für die Aus- oder Nachrüstung von Personenaufzügen mit dem Zwei-Wege-Kommunikationssystem aufgeführt sind, vermerkt WiE ausdrücklich, dass dieser Begriff nicht zu eng gefasst werden darf. Auch Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) fallen in den Zuständigkeitsbereich.
Laut WiE und dem TÜV-Süd kann die Nachrüstung mit recht einfachen Mitteln erfolgen. Bereits eine Gegensprechanlage oder ein fest angebrachtes Telefon reiche aus, um im Ernstfall eine 24-Stunden-Sprechverbindung zu einer Notrufzentrale oder einem Notdienst zu garantieren. Der Notdienst muss innerhalb von 30 Minuten die Befreiung aus dem Aufzug einleiten. Zudem kann der TÜV bei bereits intakten Aufzügen prüfen, ob der vorhandene Aufzugsnotruf bereits den neuen Anforderungen an das Zwei-Wege-Kommunikationssystem entspricht. WiE empfiehlt zudem, die Verträge für die Wartung sowie den Fern-Notruf mit einem Anbieter abzuschließen, damit es im Nachhinein nicht zu Unstimmigkeiten in den Verantwortlichkeiten kommt, sollte es beispielsweise zu Schäden am Aufzug kommen.
Quelle: WiE
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