Urteil: Verkündung von Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum in WEG-Versammlung

  • vor 4 Jahren

In einer Wohnungseigentümerversammlung (WEG) wurde über bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums abgestimmt. Eine der Teileigentümerinnen bat um die Zustimmung für den Umbau eines Einkaufszentrums, durch welchen Teile des Gemeinschaftseigentums verändert würden. In derselben WEG-Versammlung ging es zudem um die Erhebung einer Sonderumlage für Modernisierungsmaßnahmen, die den Brandschutz des Gemeinschaftseigentums betreffen.

Beiden Anliegen wurde per Abstimmung mit einer einfachen Stimmenmehrheit zugestimmt. Die Beschlüsse wurden vom Geschäftsführer der Verwalterin auf einer Eigentümerversammlung verkündet. Daraufhin fechtet einer der Eigentümer, die gegen das Vorhaben gestimmt haben, den Beschluss an. Seiner Meinung nach hätte der Beschluss in der Eigentümerversammlung nicht verkündet werden dürfen, da nicht alle Eigentümer den baulichen Maßnahmen zugestimmt haben, die durch die Umbaumaßnahmen laut § 14 Nr. 1 WEG über ein bestimmtes Maß beeinträchtigt würden. Die Klage des Eigentümers blieb nach gerichtlichem Beschluss ohne Erfolg (AZ V ZR 141/19). Laut BGH darf ein durch Stimmenmehrheit geschlossener Beschluss auch dann verkündet werden, wenn nicht alle der beeinträchtigten Wohnungseigentümer den Baumaßnahmen zugestimmt haben.

Die durch die Anfechtungsklage entstandenen Kosten wurden den Wohnungseigentümern auferlegt. Diese wiederum verlangen von der Verwalterin eine Erstattung der Prozesskosten. Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht kein Anspruch auf Schadenersatz der Prozesskosten, da der Versammlungsleiter nicht pflichtwidrig gehandelt hat. Dieser muss allerdings seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten nachgehen. Somit muss er die Eigentümer darüber informieren, ob und ggfs. welche Eigentümer von den baulichen Veränderungen beeinträchtig werden und auf das Anfechtungsrisiko hinweisen. Tut er dies nicht, handelt er pflichtwidrig. In dem vorliegenden Fall konnten die Eigentümer nicht nachweisen, dass der Versammlungsleiter diesen Pflichten nicht nachgegangen ist.

Quelle: BGH
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