Ab dem 01.11.2020 gelten die Regelungen des neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG). Änderungen gibt es beispielsweise beim Thema Energieausweis. Ein wesentlicher Punkt ist, dass dort Angaben zu den CO2-Emmissionen des Gebäudes gemacht werden müssen. Im noch geltenden GEG war diese Angabe nicht verpflichtend. Ebenso waren bisher lediglich Verkäufer und Vermieter einer Immobilie dazu verpflichtet, den Kaufinteressenten und Käufern einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Ab November wird diese Pflicht nun auch auf den Immobilienmakler erweitert. Dieser ist demnach zur Vorlage des Energieausweises beim Verkauf oder der Vermietung eines Objekts verpflichtet.
Weitere, wichtige Änderungen betreffen Käufer eines Ein- oder Zweifamilienhauses. Diese sind nach dem Abschluss eines Kaufvertrages und der Übergabe des Energieausweises dazu verpflichtet, an einem „informativen Beratungsgespräch zum Energieausweis“ teilzunehmen. Voraussetzung jedoch ist, dass das Gespräch gemäß § 80 Abs. 4 GEG als separate Leistung kostenfrei angeboten wird. In dem Informationsgespräch erhalten Käufer wichtige Informationen über die Inhalte des Energieausweises. Ebenso erfolgt eine Beratung bzgl. unterschiedlicher Modernisierungsmaßnahmen.
Das „informative Beratungsgespräch“ ist jedoch nicht nur für Käufer verpflichtend, sondern auch dann, wenn Eigentümer ihr Haus sanieren möchten. Hier müssen sie vor der Vergabe eines Auftrags ein Gespräch mit einem zertifizierten Energieberater oder einer Person führen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist. Auch in diesem Fall muss die Beratungsleistung einzeln und unentgeltlich angeboten werden (§ 48 GEG). Letztlich ist auch ein Handwerksunternehmen bzw. die Person, die die Sanierungsarbeiten durchführen soll, dazu angewiesen, bei der Angebotserstellung darauf zu verweisen, dass eine Pflicht für den Eigentümer zur Teilnahme an einem Energieberatungsgespräch besteht.
Quelle: WiE
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