Wer stolzer Besitzer einer Eigentumswohnung wird, hat meistens eigene Vorstellungen, wie der Innenausbau oder die Ausstattung aussehen soll. Manchmal wünschen sich Eigentümer, dass in der neuen Wohnung die Bodenfliesen gegen Parkett ausgetauscht oder zusätzliche Elektro-Installationen verlegt werden. Der Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB) rät Wohnungseigentümern beim Kauf ihrer Neubauwohnung dazu, ihre Vorstellungen und Wünsche bereits bei der Planung zu kommunizieren und in der Bau- und Leistungsbeschreibung sowie im Kaufvertrag schriftlich und im Detail festzuhalten. Vor allem, wenn es um Sonderwünsche geht, wie beispielsweise den Austausch des Bodens, die Veränderung der Öffnungsrichtung der Tür oder Veränderungen im Bereich Elektrik, ist Vorsicht geboten.
Denn um zusätzliche Kosten zu vermeiden, sollten alle Änderungswünsche im Vorhinein, bestenfalls vor dem Abschluss des Kaufvertrages, besprochen und festgelegt werden. Kommunizieren Eigentümer erst während der Bauphase, dass sie Änderungen an der Ausstattung wünschen, wirkt sich das deutlich auf die Kosten aus. Ist der Kaufvertrag bereits abgeschlossen, müssen diese Änderungen nachträglich aufgenommen und durch einen Notar beglaubigt werden. Zudem weist der BSB darauf hin, dass die Arbeiten bestenfalls durch den Bauträger durchgeführt werden. So bleiben Gewährleistungsfristen bei einem Vertragspartner und die Arbeiten werden in den Bauablauf integriert.
Sollte ein anderes Handwerksunternehmen für die Änderungsarbeiten beauftragt werden, müssen die Eigentümer einen weiteren Werkvertrag mit den Handwerkern abschließen. In diesem Fall laufen die Arbeiten gesondert ab, sodass es zu Verzögerungen kommen kann. Grund dafür ist, dass Arbeiten von einem Unternehmen erst abgeschlossen werden müssen, bevor andere wieder aufgenommen werden können. Wenn Eigentümer einzelne Arbeiten in Eigenleistung übernehmen wollen, bieten sich vor allem Maler- und Tapezierarbeiten oder das Verlegen des Bodens gut an. Denn die Materialkosten sind dieselben, große Preisunterschiede entstehen allerdings zwischen dem Stundensatz eines Handwerkers und dem eigenen Arbeitseinsatz. Durchgeführt sollten diese Arbeiten nur, wenn Eigentümer über ein bestimmtes Maß and Handwerksfähigkeiten verfügen.
Quelle: BSB
© fotolia.de