Vermieter, die gegenüber ihren Mietern eine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen, müssen konkrete Gründe dafür vorlegen. In dem vorliegenden Fall (AZ 67 S 249/19) sollten die Mieter einer Wohnung in Berlin ausziehen, da die außerhalb von Berlin lebende Mieterin diese zeitweise selbst beziehen wollte. Da es sich bei dem Objekt um eine Zweitwohnung handelt, gab die Vermieterin lediglich an, sie wolle diese für „notwendige Aufenthalte“ selbst nutzen.
Da die Mieter sich weigerten, die Eigenbedarfskündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage. Sie forderte die Mieter auf, die Wohnung zu räumen und auszuziehen. Konkrete Gründe über die Dauer und präzise Formulierungen für die Eigenbedarfskündigung gab sie nicht an. Das Urteil des Amtsgericht Berlin-Mitte fiel daher zugunsten der Mieter aus. Nach Prüfung des Sachlage entschied das Gericht, dass die Eigenbedarfsklage unwirksam sei. Auch die Berufungsklage der Vermieterin vor dem Landgericht Berlin blieb erfolglos.
Denn um eine Eigenbedarfskündigung durchzusetzen, sind gemäß § 573 Abs. 3 BGB bestimmte Formvoraussetzungen notwendig. So hätte die Vermieterin begründen müssen, dass sie ein berechtigtes Interesse hat, die Wohnung selbst zu beziehen. Aus der Formulierung des Nutzungsinteresses muss hervorgehen, aus welchem Grund und in welchem Umfang die Wohnung genutzt werden soll. Angaben zur Nutzdauer und Intensität sind daher, laut Gerichturteil, erforderlich und müssen logisch und nachvollziehbar sein. Unzureichende Angeben seitens der Vermieterin, wie es hier der Fall war, begründen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kein Anrecht auf eine Eigenbedarfskündigung.
Quelle: LG Berlin
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