In dem vorliegenden Fall verlangte die Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus von ihrem Vermieter, die Mängel an der Telefonleitung zu beseitigen und für die Reparaturarbeiten aufzukommen. Das sich im Erdgeschoss befindende Wohnobjekt ist mit einem Telefonanschluss ausgestattet, dessen Leitung durch einen Kriechkeller mit dem Hausanschluss verbunden ist.
Das Mietverhältnis besteht seit dem Jahre 2011. Im Jahre 2015 stellte die Mieterin einen Defekt an der Telefonleitung fest. Laut Aussagen des Telefonanbieters handele es sich hierbei um Beschädigungen am Kabel, welches durch ein intaktes ersetzt werden müsse. Um telefonieren und das Internet nutzen zu können, verlegte die Mieterin selbständig und provisorisch ein Telefonkabel, welches durch ein gekipptes Fenster aus der Wohnung zum Hausanschluss im Keller führte. Der Vermieter weigerte sich jedoch weiterhin, die Reparaturarbeiten in Auftrag zu geben und das Telefonkabel erneuern zu lassen.
In dem Urteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH, AZ VIII ZR 17/18), dass der Vermieter die defekte Telefonleitung instand setzen muss. Denn gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Vermieter nicht nur dazu verpflichtet, die Mietwohnung in einem für den vertragsgemäßen geeigneten Zustand zu übergeben, sondern diese auch während der Mietzeit in ebendiesem Zustand zu erhalten. Da die Wohnung mit einer Telefondose ausgestattet ist, ist davon auszugehen, dass ein intakter Telefonanschluss zum vertragsmäßigen Zustand zählt und die Mieterin diesen nutzen kann.
Quelle: BGH
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