Der Mieter einer Einzimmerwohnung in einem Studentenwohnheim in Köln sollte sein Apartment bis zum 30. April 2017 räumen und herausgeben. Mit einem Schreiben vom 27. April 2017 bat er den Vermieter um Aufschub der Räumungsfrist und darum, das Mietverhältnis zu verlängern. Der Vermieter verlängerte das Mietverhältnis bis Ende Juni 2017 unter der Voraussetzung, dass der Mieter eine monatliche Nutzungsentschädigung sowie die ausstehenden Strom- und Wasserrechnungen zahlt. Der Mieter akzeptierte das Angebot und bestätigte dieses schriftlich.
Nach Auszug aus der Wohnung im Juli 2017 weigerte sich der Mieter jedoch, den ausstehenden Betrag zu begleichen. Zudem beklagte er den Vermieter, die geleistete Kautionszahlung in Höhe von 378,91 Euro einschließlich der Verzugszinsen zurückzuzahlen. Aus Sicht des Vermieters schuldetet der Student ihm jedoch 1.885,82 Euro. Dieser Betrag setze sich aus der Zahlung der Nutzungsentschädigung sowie der ausstehenden Strom- und Wasserrechnungen von insgesamt 1.588,46 Euro sowie 365,44 Euro aus der Schlussrechnung über die Strom-, Wasser- und Zählermietkosten vom 4. Juli 2017 und 310,83 Euro aus den entstandenen Räumungskosten zusammen. Den ausstehenden Betrag verrechnete der Vermieter mit der Kaution.
Sowohl die Klage als auch die Revision hatten keinen Erfolg (AZ VIII ZR 230/19). Der Mieter beklagte, dass die Betriebskostenabrechnung den formellen Anforderungen gemäß § 556 Abs. 3 BGB nicht entsprach und somit unwirksam sei. Laut Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) ist allerdings die vorab geschlossene schriftliche Vereinbarung der beiden Vertragsparteien über die noch ausstehenden Betriebskosten ausschlaggebend und wirksam. Nach Abzug eines Teilbetrags auf die Schlussrechnung sowie auf einen Teil der Räumungskosten ist der Kläger zur Zahlung eines Betrags von 1.274,55 Euro nebst Zinsen verpflichtet.
Quelle: BGH
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