Eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG), bestehend aus drei Parteien, hat in ihrer Teilungserklärung festgehalten, dass die Vermietung der Wohnungen nur mit einer schriftlichen Genehmigung der anderen beiden WEG-Parteien erfolgen darf. Als die Eigentümer einer Einheit ihre Wohnung an eine Familie vermieten wollten, verlangten die anderen Eigentümer der Gemeinschaft die Vorlage des Mietvertrags. Die vermietenden Eigentümer weigerten sich jedoch, den Mietvertrag vorzulegen, was zur Folge hatte, dass sie von den anderen Eigentümern keine Genehmigung zur Vermietung erhielten.
Die Eigentümer entschieden sich jedoch, die Wohnung dennoch an die Familie mit vier Kindern zu übergeben. Allerdings bezogen sie in dem gesamten Zeitraum keine Miete. Nach mehr als einem Jahr zog die Familie aus. Nach dem Auszug stritten sich die Wohnungseigentümer weiterhin darüber, ob der Vermietung hätte zugestimmt werden müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil (AZ V ZR 300/18) entschieden, dass die Zustimmung der anderen WEG-Mitglieder zur Vermietung nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob ein Mietvertrag vorliegt. Demnach haben sie die Zustimmung fälschlicherweise verweigert. Es besteht keine Pflicht, den anderen WEG-Mitgliedern einen Mietvertrag vorzulegen.
Angaben, die seitens der vermietenden Eigentümer gemacht werden müssen, betreffen Informationen über die Mieter selbst. Dazu gehören beispielsweise der Name und der Beruf, die Anzahl der Personen, die einziehen möchten, sowie der Familienstand und die Wohnanschrift. Es muss somit nachgewiesen und sichergestellt werden, dass die neuen Mieter sich an die Hausregeln halten und sich in die Wohngemeinschaft mit ihren Vorschriften integrieren können und die Rechte der anderen Eigentümer achten. Werden diese Angaben nicht gemacht oder haben die Eigentümer konkrete Befürchtungen, dass das Verhalten der Mieter fehlerhaft sein könnte, wäre dies ein möglicher Ablehnungsgrund. Ein Mietvertrag hingegen regelt vertragliche Aspekte, wie beispielsweise die Höhe der Miete und interne Absprachen, welche für die anderen WEG-Eigentümer ohne Belang sind.
Quelle: BGH
©