In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wurde in der Eigentümerversammlung am 7. Juni 2018 per Mehrheitsbeschluss entschieden, die Pflege der Außenanlagen von einem bestimmten Unternehmen ausführen zu lassen. Zwei Wohnungseigentümer erhoben gegen diesen Beschluss Anfang Juli eine Anfechtungsklage. Allerdings wurde diese in letzter Instanz abgelehnt (AZ V ZR 71/20). Denn die klagenden Eigentümer übertrugen ihre Wohnung im Jahre 2011 an die Tochter, die im Grundbuch als Eigentümerin verzeichnet war.
Die Eltern und erstmaligen Eigentümer, hielten sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor, der sie grundsätzlich dazu berechtigt, eine Beschlussanfechtungsklage einzureichen. Allerdings muss die Klage vom Wohnungseigentümer innerhalb der gerichtlich festgesetzten Klagefrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG erfolgen. Auch wenn ein Eigentümer, in diesem Fall die Tochter, einen Nießbraucher grundsätzlich dazu ermächtigen kann, Anfechtungsklage zu erheben, muss die Ermächtigung zur Prozessführung innerhalb der Frist von einem Monat nach dem Beschluss dem Gericht vorliegen.
In diesem Fall haben die Kläger (Eltern der Tochter) dem Gericht erst im September 2018 mitgeteilt, dass sie ihr Eigentum im Jahre 2001 an die Tochter übertragen haben. Mit der Mitteilung reichten sie zudem eine auf den 24. Mai 2001 nachträglich datierte Vollmacht ein, die sie dazu berechtigt, ihre Rechte in dem Verfahren als Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend zu machen. Da die Nießbraucher bei der Klageerhebung nicht Wohnungseigentümer waren und keine Ermächtigung innerhalb der Klagefrist vorlag, ist die Anfechtungsklage unbegründet. Die Kläger haben die Klagefrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BGB versäumt. Auch die Prüfung von Nichtigkeitsgründen gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG gaben keine Anhaltspunkte, den Beschluss anzufechten.
Quelle: BGH
© fotolia.de