Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dieses Recht ist in § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB festgeschrieben. Im Kündigungsschreiben muss belegt werden, dass die Eigentümer oder ihre Familienangehörigen sowie die Angehörigen des Haushalts einen konkreten Grund bzw. ein berechtigtes Interesse daran haben, die Wohnung zu übernehmen. Ein Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs muss zwei wesentliche Punkte beinhalten.
Zum einen bedarf die Kündigung Angaben zu der Person, die die Wohnung übernehmen möchte. Zum anderen muss der Grund für das Interesse an der Wohnung so angegeben werden, dass er klar definiert ist und sich von anderen Gründen unterscheidet. Im vorliegenden Fall (VIII ZR 346/19) haben die Eigentümer einer Wohnung Eigenbedarf für ihren Sohn angemeldet. Als Begründung gaben sie an, ihr Sohn benötige mehr Wohnraum – vor allem, um im Homeoffice zu arbeiten. Da die Mieterin die eingereichte Kündigung nicht akzeptierte, erhoben die Vermieter Klage. Diese wurde allerdings vom Amts- und Landgericht von vornherein abgelehnt.
Als Grund gaben die Gerichte an, die Kündigung entspräche nicht den formellen Anforderungen, da nicht ausreichend Beweise für den Kündigungsgrund vorlägen. Nach Aussagen der Gerichte hätten beispielsweise Angaben über die aktuelle Wohnsituation des Sohnes mit der Angabe der Zimmeranzahl und Größe gemacht werden müssen, um den Kündigungsgrund zu überprüfen. Die Vermieter reichten daraufhin vor dem BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Doch während des Verfahrens gaben die Parteien die Beendigung des Rechtsstreits an. Da die Nichtzulassungsbeschwerde aller Voraussicht nach zu einer Zulassung der Revision geführt hätte, müssen beide Parteien die entstanden Gerichtskosten zu gleichen Teilen und die jeweiligen Anwaltskosten übernehmen.
Quelle: BGH
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