In Frankfurt am Main kam es zu einem Rechtsstreit zwischen zwei Frauen, die gemeinsam eine Wohnung in Form einer Wohngemeinschaft bewohnten (AZ 2-11 T 117/20). Im Januar 2017 schlossen die beiden Mieterinnen einen gemeinsamen Mietvertrag ab, in welchem sie beide als Hauptmieterinnen verzeichnet waren. Im März 2020 äußerte eine der Mieterinnen den Wunsch, aus dem Mietvertrag auszutreten, um gemeinsam mit ihrem Freund zusammenzuziehen.
Die andere Mieterin war mit dem Auszug grundsätzlich einverstanden. Sie bat allerdings darum, die Kündigung und somit das Ende des Mietvertrags erst zum 31. Dezember 2020 auszusprechen. Somit hätte sie ausreichend Zeit, eine andere Wohnung zu suchen. Ebenso war sie bereit, für die Miete ab Juli 2020 allein aufzukommen. Diese Vereinbarung reichte ihrer Mitbewohnerin allerdings nicht aus. Vielmehr verlangte sie, eine sofortige Kündigung auszusprechen und beklagte ihre Mitbewohnerin auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung.
Während das Amtsgericht Frankfurt am Main der Klage der Mieterin zustimmte, war das Landgericht (LG) anderer Meinung. Da eine Wohngemeinschaft gemäß § 741 BGB keine Bruchteilgemeinschaft darstelle, bestünde kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags. Laut LG entspricht es nicht der Interessenslage einer Wohngemeinschaft, eine einseitige Kündigung auszusprechen ohne wesentliche Voraussetzungen zu erfüllen. Vielmehr sieht das LG eine Wohngemeinschaft als eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Demnach würde ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung dann bestehen, wenn sich eine der Parteien langfristig weigert, eine einvernehmliche Einigung zu finden und die Kündigung nachdrücklich ausschließt. Dies sei hier allerdings nicht der Fall.
Quelle: LG FFM
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