Trennt sich ein Ehepaar und verbleibt nicht der Eigentümer, sondern der andere Partner in der Immobilie, muss er die Überlassung dieser innerhalb eines Jahres beantragen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH; XII ZB 243/20) entschieden. Im vorliegenden Fall trennte sich ein Ehepaar 2014, die Scheidung folgte 2015. Seit der Trennung nutzte die Frau die Wohnung, die ihrem Mann gehörte, allein. Eine Wohnung im selben Haus, die ihrem Besitz war, übertrug sie 2016 unentgeltlich ihrem Sohn.
Überlassungsansprüche auf die Wohnung, in der sie lebte, machte die Frau nicht geltend. Außerdem zahlte sie ihrem Mann weder Miete noch andere Kosten – auch nicht nach dessen Zahlungsaufforderungen. Zudem gab sie die Wohnung nicht an ihn heraus. Daraufhin beantragte der Mann einen Räumungs- und Herausgabeantrag beim Amtsgericht. Mit Erfolg. Die Frau akzeptierte dies allerdings nicht und zog daraufhin zunächst zum Oberlandesgericht, das die Beschwerde zurückwies, und dann zum Bundesgerichtshof. Doch auch dieser entschied zugunsten des Mannes.
Für die Entscheidung wird unter anderem der Grund angeführt, dass die Sperrwirkung durch § 1568 a Abs. 6 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zeitlich begrenzt ist. Dieser führt zwar keine Regelungen zur Überlassung aus, besagt aber, dass „der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache [erlischt], wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist“.
Quelle: BGH (XII ZB 243/20)
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