Gelten für einzelne Solarmodule einer Freiland-Photovoltaikanlage besondere Rechte? Mit dieser Frage befasste sich vor Kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) und verwies vier Oberlandesgerichts-Urteile zurück (V ZR 225/19/V ZR 8/20/V ZR 44/20 und V ZR 69/20). Geklagt hatte in diesen Verfahren ein Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die 2010 eine Photovoltaikanlage gekauft hatte. Diese war zuvor auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden.
Die Gesellschaft, die mittlerweile insolvent ist, hatte 5.000 dieser Module der Anlage an 65 Kapitalanleger verkauft. Diese vermieteten die Module wiederum an ein Tochterunternehmen der Gesellschaft. Nun müssen die Oberlandesgerichte prüfen, ob die Module weiterhin den Kapitalanlegern gehören oder ob sie dem Insolvenzverwalter zugesprochen werden. Hintergrund dafür ist, dass unter anderem nicht klar ist, ob die Module nach Paragraf 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage sind.
Ob dies der Fall ist, bestimme sich laut BGH nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Muss beurteilt werden, ob die Kapitalanleger Rechte an einem Solarmodul haben, das bereits in die Photovoltaikanlage eingefügt ist, komme es laut BGH auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an. Auch entscheidend sei, welche Folgen der Ausbau zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Hätten die Module bei der Übereignung im Falle der Trennung noch durch vergleichbare Modelle ausgetauscht und in anderen Anlagen verwendet werden können, wären sie sonderrechtsfähig gewesen.
Quelle: BGH (V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR 44/20 und V ZR 69/20)
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