Erschließungsbeiträge dürfen nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer geklagt, dem mehrere Grundstücke in Rheinland-Pfalz gehören. Die Straße, die an seine Grundstücke grenzt, war unter anderem 1985/1986 ausgebaut und 2007 als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht worden. Einen endgültigen Bescheid über die Erschließungsbeiträge bekam der Grundstückseigentümer allerdings erst 2011.
In Rheinland-Pfalz konnten die Erschließungsbeiträge laut Kommunalabgabengesetz bislang ohne zeitliche Begrenzung erhoben werden. Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht meint. Denn „das Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit verlangt, dass Betroffene nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen“. Allerdings setzten die Richter auch keinen konkreten Zeitrahmen für die Erhebung der Erschließungsbeiträge fest.
Das Land Rheinland-Pfalz muss nun bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsrechtliche Regelung treffen. Solang kann die aktuelle Entscheidung Vorteile für Grundstückseigentümer in Rheinland-Pfalz mit sich bringen, deren Erschließungsbeitragsbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Bei einem Erschließungsbeitrag handelt es sich um eine kommunale Abgabe, die von Grundstückseigentümern verlangt wird, wenn zum Beispiel eine Straße neu gebaut wird. Im vorliegenden Fall handelte es sich dabei – laut mehreren Berichten – um eine Summe von über 70.000 Euro.
Quelle: BVerfG (Beschluss vom 3. November 2021)/hausundgrund-verband.de
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