Mitbewohner einer Hausgemeinschaft hatten sich bei ihrer Vermieterin über ihren Mitbewohner beschwert. Daraufhin setzte diese ein Schreiben an ihn auf, mit folgendem Inhalt: „Auf Grund von Beschwerden über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus möchten wir eine Begehung Ihrer Wohnung durchführen. Unser Mitarbeiter, Herr K., wird am Donnerstag, den 15. August 2019 um 10 Uhr die Wohnungsbesichtigung durchführen.“ Bei der Begehung war die Wohnung dann tatsächlich in einem verwahrlosten Zustand vorgefunden worden.
Daraufhin forderte die Vermieterin den Mitbewohner der Hausgemeinschaft zur Entrümpelung und Reinigung der Wohnung auf, was dieser auch tat. Daraufhin verlangte er von der Vermieterin allerdings unter anderem Auskunft darüber, welcher Mitbewohner sich über ihn beschwert haben soll. Die Vermieterin gab den Namen aus Datenschutzgründen nicht preis und schlug vor, „die Angelegenheit ruhen zu lassen“. Daraufhin klagte der Mitbewohner. Doch sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht teilten die Einschätzung der Vermieterin, dass sie keine Auskunft über den Namen liefern muss.
Anders sah es in diesem Fall hingegen der Bundesgerichtshof (BGH) und führte dazu verschiedene Gründe an. Einer davon ist folgender: „Um […] mögliche Rechte auch gegenüber dem Hinweisgeber geltend zu machen, von dem die unrichtigen Daten herrühren, und so ‚die Fehler an der Wurzel anzugehen‘, benötigt der Kläger die Information, von wem die Angaben stammen. Da es sich bei den Angaben ‚starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus‘ […] um ansehensbeeinträchtigende Behauptungen handelt, liegt bei der hier zu unterstellenden Unwahrheit dieser Behauptung ein Anspruch […] gegen den Hinweisgeber auf Unterlassung der Behauptung zumindest nahe“.
Quelle und weitere Informationen: BGH/Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21
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