Ein Makler kann nicht die Zahlung der Provision verlangen, wenn er Kaufinteressenten betreut, die die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt günstiger von einem anderen Makler erwerben. Das entschied das Landgericht Darmstadt (LG Darmstadt; 29 O 326/19). Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer einen Immobilienmakler per Vertrag bis zum 31. Januar 2019 mit dem Verkauf seiner Immobilie betraut. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Besichtigungstermin mit Kaufinteressenten durchgeführt.
Den Kaufinteressenten war die Immobilie mit rund 600.000 Euro aber offenbar zu teuer. Der Makler suchte zwar das Gespräch mit den Verkäufern, diese jedoch wollten weiterhin rund 600.000 Euro für ihre Immobilie haben. Dies teilte der Makler den Kaufinteressenten mit. Rund zwei Wochen später schrieben sie dem Makler, dass sie keine weitere Immobilienbesichtigung wünschen. Sie wüssten aber sehr wohl, dass ihnen beim Immobilienkauf jemand zuvorkommen könne. Somit nahmen sie von ihrer Kaufabsicht Abstand.
Der Makler schickte den Verkäufern vor dem Auslaufen seines Vertrages eine Liste mit mehreren Kaufinteressenten zu, auf denen sich auch der Name besagter Kaufinteressenten fand. Ab Februar 2019 beauftragten die Verkäufer jedoch eine andere Maklerfirma. Später stellte sich heraus, dass die Immobilie über den neuen Makler an die besagten Kaufinteressenten verkauft worden war, und zwar für 535.000 Euro. Der erste Makler zog daraufhin vor Gericht und verlangte von den Kaufinteressenten die Provision, rund 5,95 Prozent des Kaufpreises. Zu Unrecht wie das LG Darmstadt befand. Grund dafür ist unter anderem, dass die Kaufinteressenten bzw. Käufer beim zweiten Makler einen wesentlich niedrigeren Kaufpreis zahlen mussten.
Quelle: rv.hessenrecht.hessen.de
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