Private Vermieter dürfen ihre Immobilie nicht leichtfertig zu einem überzogenen Mietpreis an Verwandte vermieten. So entschied jetzt das Amtsgericht Frankfurt am Main (AZ: 940 OWi 862 Js 44556/21). Im vorliegenden Fall hatte ein privater Vermieter seine 53 Quadratmeter große 2-Zimmer-Wohnung für 810 Euro pro Monat an seinen Cousin und dessen Familie vermietet.
Die ortsübliche Vergleichsmiete durfte unter Berücksichtigung einer zwanzigprozentigen Wesentlichkeitsgrenze jedoch zunächst rund 550 Euro beziehungsweise ab dem 1. Juni 2020 höchstens 570 Euro betragen. Die Miete kam dem Cousin zwar sehr hoch vor, jedoch schloss er den Mietvertrag ab, weil er sich bereits seit über einem Jahr auf Wohnungssuche befand.
Nach Ansicht des Gerichts hat der private Vermieter die Situation der Wohnungsknappheit ausgenutzt. Zwar habe er sich bei den anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft nach der Höhe des Mietpreises erkundigt. Dies allein reiche aber nicht aus. Stattdessen hätte er sich bei sachkundigen Stellen darüber informieren müssen, zu welchem Preis er seine Wohnung vermieten darf. Der private Vermieter muss nun nicht nur eine Geldbuße zahlen, sondern auch die erwirtschafteten Mehrerlöse abführen.
Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
© Fotolia