Ein Bauherr darf nicht ohne Ankündigung einen Turmdrehkran über ein benachbartes Grundstück schwenken lassen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (AZ: 4 U 74/22). Im vorliegenden Fall waren zwei künftige Nachbarn in Landkreis Ludwigsburg in Streit geraten. Denn der Bauherr hatte für den Bau von zwei Doppelhäusern und vier Garagen einen Turmdrehkran an der Grundstücksgrenze aufgestellt.
Der 28 Meter Ausleger des Turmdrehkrans überschwenkte nun allerdings unangekündigt mit und ohne Last mehrfach das Grundstück seines Nachbarn (des Klägers). Einmal blieb der Turmdrehkran dabei mit schweren Betonfertigteilen an der Oberleitung hängen. Das führte nicht nur zu einer Erschütterung des Dachgeschosses des Hauses des Nachbarn, sondern sorgte auch für Stromausfall bei ihm.
Daraufhin klagte der Nachbar vor dem Landgericht Heilbronn auf das unverzügliche Unterlassen des Überschwenkens seines Grundstücks mit dem Turmdrehkran. Das Landgericht bejahte einen Unterlassungsanspruch, jedoch nur im Falle eines Überschwenkens mit Lasten. Der Kläger ging dagegen in Berufung. Er wollte auch nicht, dass der Turmdrehkran ohne Lasten noch einmal über sein Grundstück schwenkt. Vom OLG bekam er Recht, auch, da der Bauherr das Überschwenken des Turmdrehkrans nicht – wie erforderlich – zwei Wochen vorab angezeigt hatte.
Quelle: oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/4 U 74/22
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