Ein Vermieter darf seinen Mietern nicht einfach das Warmwasser abdrehen, auch nicht im Sommer. Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 8 L 1907/22.F). Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter im Sommer aufgrund des Ukraine-Konflikts sowie der damit verbundenen Versorgungsengpässe und Preissteigerungen die Gasversorgung seiner Mieter unterbrochen.
Der Vermieter gab an, seine Mieter dadurch vor Preissteigerungen schützen zu wollen. Außerdem sei er mietvertraglich nicht dazu verpflichtet, Warmwasser bereitzustellen. Darüber hinaus war er der Auffassung, dass die Mieter ihr Warmwasser auch in der Küche hätten zubereiten und im Winter auf Elektroheizungen hätten umsteigen können. Eine ältere, pflegebedürftige Bewohnerin beschwerte sich daraufhin. Sie führte unter anderem an, dass Warmwasser für die Körperhygiene wichtig und auch eine Voraussetzung für gesundes Wohnen sei.
Daraufhin forderte das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt den Vermieter (Eigentümer) mit einer wohnungsaufsichtsrechtlichen Verfügung dazu auf, die Gasversorgung der Liegenschaft binnen einer Woche wiederherzustellen. Gegen diesen Bescheid wollte sich der Eigentümer per Eilantrag wehren. Das Verwaltungsgericht Frankfurt gab allerdings der Bewohnerin Recht und folgte damit dem Wohnungsamt. Warmwasser gehöre laut des Verwaltungsgerichts in Deutschland zu den Mindeststandards für menschwürdiges Wohnen. Zudem werden die Kosten für Warmwasser und Heizung durch die Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter getragen. Auch die tatsächlichen Kosten werden ermittelt, und zwar mit der Jahresendabrechnung.
Quelle: verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/AZ: 8 L 1907/22.F
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