Ein Immobilienverkäufer kann nicht zwangsläufig zur Sanierung eines Grundstücks verantwortlich gemacht werden, wenn dort Altlasten vermutet werden. Denn es müsse vorab geprüft werden, ob eine tatsächliche Bodenbelastung vorliegt. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (V ZR 213/21) und verwies den Fall daher zurück an das Oberlandesgericht (OLG) München. Im vorliegenden Fall hatte ein Immobilienverkäufer (Immobilienunternehmen) ein Gebäude auf einem Münchener Grundstück in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt und mit dem Verkauf dieser begonnen.
Das Immobilienunternehmen wollte vorab allerdings noch eine Tiefgarage errichten lassen, wahrscheinlich, um einen höheren Verkaufserlös zu erzielen. Daher beauftragte es vorab eine Bodenanalyse. Bei dieser kam heraus, dass sich bei dem Boden unter der geplanten Tiefgarage um eine aufgefüllte Kiesgrube handelt, die mit unterschiedlichen Schadstoffen belastet ist. Das Immobilienunternehmen informierte daraufhin die Stadt, setzte den Verkauf zunächst aus und schloss die Haftung für eine Altlastenfreiheit des Grundstücks außerhalb des Innenhofs in den Kaufverträgen aus. Danach nahm sie den Verkauf wieder auf und informierte die Käufer über die Altlastenauskunft für den Boden unter der geplanten Tiefgarage.
Weil die neue Wohnungseigentümergemeinschaft später mögliche Ansprüche wegen der Altlasten im Innenhof und im südlichen Außenbereich geltend machen wollte, landete der Fall erst vor dem Landgericht, dann vor dem OLG und schließlich vor dem BGH. Der BGH entschied allerdings, dass vor einem Urteil erst eine sogenannte behördlichen Gefährdungsabschätzung erfolgen muss. Bei dieser müsse geprüft werden, ob tatsächlich eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt. Der BGH verwies den Fall daher zurück ans OLG.
Quellen: bundesgerichtshof.de/(AZ: V ZR 213/21)/wavepoint
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