Die neuen Eigentümer eines Einfamilienhauses erhoben Klage gegen das Finanzamt (AZ 5 K 2938/16). Beim Kauf einer Immobilie im Wert von insgesamt 392.500 Euro haben sie in dem notariellen Kaufvertrag die Summe von 9.500 Euro für die Übernahme der Einbauküche und der Markisen gesondert auflisten lassen. Denn wenn beim Kauf einer Immobilie gebrauchte, bewegliche Gegenstände mitverkauft werden, ist auf den Kaufwert keine Grunderwerbsteuer zu berechnen.
Eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass die Gegenstände werthaltig und die Bestimmung des Kaufpreises realistisch sind. In dem vorliegenden Fall stufte das Finanzamt den Kaufpreis von 9.500 Euro als zu hoch ein und erhob auf diesen Teilbetrag ebenfalls Grunderwerbsteuer. Die Eigentümer waren anderer Einsicht und bekamen mit ihrer Klage vom 5. Senat des Finanzgerichts Köln Recht. Denn gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz können nur Leistungen als Gegenleistungen berechnet werden, welche im Zusammenhang mit der Verpflichtung, dem Besitz und dem Eigentum des Grundstücks stehen.
Laut dem Urteil des Finanzgerichts Köln müsste das Finanzamt nachweisen, dass der Kaufwert in Höhe von 9.500 Euro tatsächlich zu hoch angesetzt worden sei. Denn hier trägt das Finanzamt die Feststellungslast, da es sich um steuerbegründende Umstände handelt. Dabei ist zu beachten, dass weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die Vergleichspreise in Verkaufsportalen für gebrauchte Gegenstände als Quelle und Vergleichswerte dienen.
Quelle: FG Köln
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