Urteil: Mietminderung aufgrund von Lärmbelästigung

  • vor 4 Jahren

Im vorliegenden Fall (AZ 67 S 230/19) beklagen die Mieter einer Mietwohnung in der Nähe des Potsdamer Platzes in Berlin ihren Vermieter auf Zahlung von Mietminderungsansprüchen. Aufgrund einer Großbaustelle auf dem benachbarten, großen Grundstück kam es über mehrere Monate zu hohen Lärmimmissionen. Beim Einzug der Mieter in die Wohnung war das Grundstück nicht bebaut und es waren keine konkreten Bautätigkeiten geplant. Im Sommer 2018 wurde dann mit den Baumaßnahmen mehrerer Objekte begonnen. Dazu gehörten 92 Eigentumswohnungen sowie 8 Stadthäuser und 2 Gewerbeeinheiten.

Die Rechtsprechung besagt, dass Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Mietminderung haben, wenn es aufgrund von Bauarbeiten auf benachbarten Grundstücken zu Lärmbelästigungen kommt. Denn die Lärmimmissionen stellen einen Mangel der Mietsache dar. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt es in der Verantwortung des Vermieters, das gemietete Objekt sowohl bei Vertragsabschluss als auch über die Laufzeit des Mietvertrages mangelfrei zu halten. Baulärm, der durch eine Großbaustelle entsteht, erfüllt nicht die Anforderungen an ein mangelfreies Mietobjekt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lärmbelästigung direkt vom Vermieter oder von Dritten ausgeht. Jedoch bestünde kein Anspruch auf die Mietminderungszahlung, wenn die Mieter bei Vertragsabschluss Kenntnis über die geplanten Baumaßnahmen gehabt hätten.

Ebenso besteht dann kein Mietminderungsanspruch, wenn der Mietmangel den Mietern aus großer Fahrlässigkeit unbekannt wäre. Die beklagte Vermieterin ist der Auffassung, dass die Mieter aufgrund der Lage des Grundstücks in der Nähe des Potsdamer Platzes davon ausgehen hätten können, dass es in Zukunft zu Baumaßnahmen kommen kann. Das Landgericht Berlin gibt allerdings den Klägern Recht und verpflichtet die Vermieterin zur Zahlung der Mietminderung von 15 Prozent und Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz zwischen März 2019 und Januar 2020. Es könne nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Mieter zu Zeiten des Einzugs eine Vorstellung davon hatten, dass auf dem Nachbargrundstück Baumaßnahmen in diesem Umfang stattfinden würden. Ebenso gut hätten die Mieter annehmen können, dass das Grundstück aufgrund der Nähe zum Potsdamer Platz Eigentum des Bundes oder des Landes ist und beispielsweise lediglich als Grünanlage zur Nutzung bebaut würde.

Quelle: LG Berlin
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