In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Berlin-Neukölln (AZ 65 S 55/19) beklagte ein Mieter seine Vermieterin hinsichtlich ihrer Auskunfts- und Belegpflicht über die Höhe der Mietzahlungen des Vormieters. In dem Prozess ging es darum, dass die Vermieterin eine monatliche Miete von 1.300 Euro verlangte, obwohl die zu diesem Zeitpunkt zulässige Miete bei 806 Euro lag. Die Vermieterin bezog sich bei ihrer Forderung auf eine Ausnahmeregelung (§ 556 e Abs. 1 BGB), nach der sie dazu berechtigt sei, auch von ihrem jetzigen Mieter die Miethöhe zu verlangen, die bereits vorher schon entrichtet wurde.
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Klage ab. Laut Gerichtsentscheid ist die Vermieterin ihrer Auskunftspflicht nachgegangen, der Mieter hätte keine weiteren Ansprüche auf Vorlage der Belege. Mit diesem Entscheid ging der Kläger in Berufung und hatte vor dem Landgericht Berlin Erfolg. Denn nach § 556 g Abs. 3 BGB habe der Mieter Anspruch auf Vorlage der Belege. Diese könnte entweder durch den ehemaligen Mietvertrag oder durch die Forderung des damaligen Mieterhöhungsverlangen belegt werden, die personenbezogenen Daten könnten ausgeschwärzt werden.
Das Amtsgericht begründete seinen Entscheid darin, dass der Mieter ohne die Belegvorlage einen Rückforderungs- oder Feststellungsprozess hätte führen müssen, in welchem die Beklagte die Belege hätte ohnedies vorlegen müssen. Diese hätte die Vermieterin demnach auch vorher außergerichtlich dem Kläger zur Verfügung stellen können.
Quelle: Landgericht Berlin
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