Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in zwei Fällen (AZ VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) über Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter. In beiden Fällen ging es um die Frage, wer für die Kosten für Schönheitsreparaturen aufkommen muss. Beide Mietwohnungen wurden in einem unrenovierten Zustand an die Mieter übergeben. Seit den Jahren 2002 sowie 1992 wurden keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Mieter beider Wohnungen verlangen nun von ihren Vermietern, die ihrer Meinung nach längst ausstehenden Maler- bzw. Tapezierarbeiten durchzuführen und die entstandenen Kosten zu übernehmen.
Der BGH entschied in beiden Fällen, dass sich Vermieter und Mieter die Kosten für die Schönheitsreparaturen teilen müssen. Der Hintergrund für die Streitigkeiten beruht darauf, dass in einigen Mietverträgen Arbeiten für Schönheitsreparaturen von den Vermietern auf die Mieter übertragen werden. So auch in den vorliegenden Fällen. Die Abwägung der Schönheitsreparaturen ist jedoch nicht rechtswirksam; das entschied der BGH bereits im Jahre 2015. Denn Mieter würden demnach die Wohnung in einen besseren Zustand versetzen, als sie diese bei der Übernahme erhalten haben. Dies liegt rechtlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich. Ein Vermieter unterliegt bei Unwirksamkeit der Renovierungspflicht bzw. der Instandhaltungspflicht.
In den vorliegenden Fällen weigern sich allerdings auch die Vermieter, für die Kosten aufzukommen, denn ihrer Meinung nach würden die Mieter im Umkehrschluss eine Wohnung erhalten, die in einem weitaus besseren Zustand wäre, als sie bei Mietbeginn übernommen wurde. Auch darauf haben die Mieter, laut dem Urteil des BGH, keinen Anspruch. Unter der Voraussetzung, dass sich der Zustand der Wohnung deutlich verschlechtert hat, wovon aufgrund der langen Mietdauer auszugehen ist, haben Mieter zwar grundsätzlich Anspruch auf die Übernahme von Renovierungsarbeiten. Allerdings nur in den Zustand, wie bei Übernahme der Wohnung. Da eine Fachfirma die Wohnung durch Renovierungsarbeiten deutlich aufwerten würde, müssen sich auch die Mieter an den Kosten beteiligen – in der Regel zu 50 Prozent.
Quelle: BGH
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