Eine aus vier Personen bestehende Wohngemeinschaft (WG) einer Altbauwohnung in Berlin stellt bei der Haupteigentümerin und Vermieterin einen Antrag zur Untervermietung von Räumlichkeiten an zwei weitere Personen. Der Untervermietung stimmt die Vermieterin grundsätzlich zu, allerdings fordert sie einen Untermietzuschlag in Höhe von 25,56 Euro monatlich. Ihre Forderung begründet sie mit einer Vereinbarung aus dem Mietvertrag (§ 553 Abs. 2 BGB). Diese besagt, dass eine Mieterhöhung bei Untervermietung dann erhoben werden darf, wenn die Untervermietung für die Vermieterin ohne Zuschlag unzumutbar wäre.
Die Mieter der WG hielten die Forderung der Eigentümerin für unzulässig und erhoben Klage auf Zustimmung zur Untervermietung ohne Erhöhung der Mietkosten (AZ 64 S 104/18). Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg teilt die Ansicht der Vermieterin. Mit der Berufungsklage vor dem Landgericht Berlin hat der Kläger Erfolg. Denn laut Landgericht ist die Forderung der Eigentümerin unwirksam, da keine rechtskräftigen Gründe vorliegen, die belegen, dass die Untervermietung der Wohnung für die Eigentümerin ohne Mieterhöhung unzumutbar wäre. Dies begründet das Landgericht mit § 553 Abs. 3 BGB.
Bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses sei vereinbart worden, dass die Wohnung von sechs Untermietern bewohnt wird. Da in der WG lediglich vier Wohnparteien leben, ist nicht davon auszugehen, dass die Wohnung mit zwei Untermietern überbelegt wäre. Auch sei dem LG nicht ersichtlich, dass die Mieter aus der Untervermietung einen wirtschaftlichen Mehrwert erzielen wollen. Auch wenn zunächst ein kleiner Überschuss aus den Mieteinnahmen der Untermieter entstünde (285,54 Euro anstatt 330 Euro pro Mieter), gibt der Kläger an, die Einkünfte mit der Erhöhung des Stromverbrauchs, einer anteiligen GEZ-Zahlung sowie Telefon- und Internetzahlung und weiteren Ausgaben, wie der Nutzung von Einrichtungsgegenständen und gemeinschaftlichen Neuanschaffungen, zu verrechnen.
Quelle: LG Berlin
© fotolia.de